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Die Immobilienbranche ist ein komplexes Feld, das von verschiedenen rechtlichen Aspekten durchzogen ist. Einer dieser Aspekte ist die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung, ein Thema, das in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-3 Wx 94/23) behandelt wurde. In diesem Blogbeitrag werden wir uns intensiv mit diesem Beschluss auseinandersetzen und die Bedeutung des Geschäftswerts für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung erörtern.
Bevor wir in die Details des Beschlusses eintauchen, ist es wichtig, das Konzept der Rückauflassungsvormerkung zu verstehen. Es handelt sich um eine Art rechtlicher Sicherheit, die in das Grundbuch eingetragen wird, um ein bestimmtes Recht auf Rückübertragung eines Grundstücks zu sichern. Diese Vormerkung ist besonders wichtig für diejenigen, die in der Immobilienbranche tätig sind, da sie eine zusätzliche Sicherheitsebene bietet.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15. August 2023 (Aktenzeichen I-3 Wx 94/23) befasst sich mit dem Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung. Laut Paragraph 45 Abs 3 Halbs 2 GNotKG und Paragraph 51 Abs 1 S 2 GNotKG ist der Geschäftswert für die Eintragung einer solchen Vormerkung auf den halben Grundstückswert zu veranschlagen. Dies ist eine wichtige Information für alle, die in der Immobilienbranche tätig sind oder planen, eine Immobilie zu kaufen oder zu verkaufen.
Der Geschäftswert spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Notarkosten und ist daher für beide Parteien von großer Bedeutung. Im besprochenen Fall wurde der Geschäftswert für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung auf 860.000 Euro festgesetzt, was 50% des gesamten Grundstückswerts von 1,72 Millionen Euro entspricht. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die Gesamtkosten des Immobilienkaufs oder -verkaufs und sollte daher sorgfältig berücksichtigt werden.
Der Bezirksrevisor argumentierte, dass der volle Grundstückswert zugrunde zu legen sei und zudem eine Wertsteigerung des betroffenen Grundstücks anzusetzen sei. Das Gericht wies diese Argumente jedoch zurück, da der betroffene Grundbesitz unter Denkmalschutz steht und daher die allgemeine Wertentwicklung nicht anwendbar ist. Dies ist ein wichtiger Punkt, den Immobilienkäufer und -verkäufer berücksichtigen sollten, insbesondere wenn das betroffene Grundstück besondere Eigenschaften hat, wie in diesem Fall den Denkmalschutz.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist insofern wichtig, als er die herrschende Rechtsprechung bestätigt und für zukünftige Fälle als Referenz dienen kann. Es ist auch ein wichtiger Schritt in Richtung Kostengerechtigkeit, da die Vorschrift dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich um die Absicherung eines eher unwahrscheinlichen und zudem an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften Erwerbs handelt.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-3 Wx 94/23) bietet eine tiefgehende Einsicht in die Bedeutung und Berechnung des Geschäftswerts für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung. Es ist ein wichtiger Beitrag zur Klärung eines komplexen rechtlichen Aspekts in der Immobilienbranche und dient als nützliche Referenz für zukünftige Fälle.